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Satzung der Arge Privatpost-Merkur
1. Name
Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Privatpost-Merkur“.
2. Zweck des Vereins
2.1 Der Verein ist eine Arbeitsgemeinschaft im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) und zugleich eine Studiengruppe der Poststempelgilde e.V.
2.2 Die „Arbeitsgemeinschaft Privatpost-Merkur“ (in der Folge ArGe genannt) widmet sich der Erforschung der Geschichte der Privatpostanstalten.
Privatpostanstalten sind Gewerbebetriebe, die in Ergänzung oder in Verbindung mit staatlichen Posteinrichtungen Postdienste durchführen. Die Deutsche Post AG als Nachfolgerin der staatlichen Post gilt im Rahmen dieser Bestimmung nicht als Privatpost.
2.3 Der Forschungszeitraum beginnt mit den ersten privaten Botenposten des Mittelalters und reicht bis zu den privaten Brief-, Kurier- und Paketdiensten der Gegenwart.
2.4 Der Forschungsschwerpunkt liegt bei den Privatpostanstalten in Deutschland bzw. im Deutschen Reich. In der Arbeit der ArGe können aber auch Privatposteinrichtungen anderer Länder behandelt werden.
2.5 Die Arbeits- und Forschungsergebnisse der ArGe werden in regelmäßig erscheinenden Zeitschriften und Forschungsberichten veröffentlicht.
2.6 Weitere Aufgaben der ArGe sind:
– Gewinnung weiterer Mitglieder, vor allem jugendlicher Sammler
– Anleitung, gegenseitige Unterstützung und Hilfe der Mitglieder bei ihrer Forschungsarbeit und bei der Gestaltung aussagefähiger Ausstellungsobjekte.
– aktive Einflußnahme auf die Bekämpfung von Fälschungen und Verfälschungen unseres Sammelgutes.
2.7 Die ArGe nimmt die Interessen der Mitglieder wahr. Sie nimmt an philatelistischen Veranstaltungen teil und führt eigene Veranstaltungen durch.
3. Mitgliedschaft
Die ArGe hat ordentliche Vereinsmitglieder, ordentliche ArGe-Mitglieder, jugendliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
3.1 Ordentliches Vereinsmitglied kann jede Person werden, die den Eintritt schriftlich beantragt und volljährig ist. Sie erwirbt damit gleichzeitig die Vereinsmitgliedschaft des BDPh über den Verein 07/231 Privatpost-Merkur im Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V. (VdPh).
3.2 Ordentliches ArGe-Mitglied kann jede Person werden, die den Eintritt schriftlich beantragt und volljährig ist. Sie wird nicht Mitglied des Vereins 07/231 im VdPh und muß die Mitgliedschaft in einem anderen Verein des BDPh nachweisen.
3.3 Familienangehörige können entsprechend den Bestimmungen des BDPh zu einem ermäßigten Familienbeitrag Mitglieder werden.
3.4 Jugendliche Mitglieder dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und müssen die Mitgliedschaft in der Deutschen Philatelistenjugend e.V. nachweisen.
3.5 Als außerordentliche Mitglieder können Vereine, Firmen oder sonstige juristische Personen aufgenommen werden.
3.6 Personen, die nicht einem Verein des BDPh angehören, z.B. weil sie im Ausland leben, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3.7 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die ArGe, die Privatpostphilatelie oder um die Philatelie allgemein besonders verdient gemacht hat.
4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf besonderem Formblatt zu beantragen. Mit der Unterschrift unter den Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt, die jedem Mitglied bzw. Antragsteller auszuhändigen ist.
4.1.1 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und veröffentlicht die Neuaufnahme in der Zeitschrift Privatpost. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Januar des Jahres in dem der Vorstand über die Aufnahme entscheidet.
4.1.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Jahreshauptversammlung.
4.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung der ArGe.
4.2.1 Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. 9. an den Vorstand zum Ende des laufenden Jahres zu erklären.
4.2.2 Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder verstoßen hat oder wenn fällige Beiträge nach zweimaliger Erinnerung bzw. Mahnung nicht bezahlt wurden. Der Ausschluß wegen Nichtzahlung des Beitrags erfolgt durch den Vorstand. Damit erlischt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge. In anderen Fällen ist über den Ausschluß durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen.
4.2.3 Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod, Aberkennung oder Verzicht. Auf die Aberkennung ist 4.2.2 sinngemäß anzuwenden.
5. Mitgliedsbeiträge
5.1 Die Höhe des Beitrags für das/die Folgejahr(e) und der Aufnahmegebühr beschließt die Jahreshauptversammlung.
5.2 Der Jahresbeitrag ist stets in voller Höhe für das ganze Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar zu entrichten. Bei Eintritt in die ArGe sind Aufnahmegebühr und voller Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Aufnahme fällig.
5.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5.4 Für Jugendliche, Studenten, Auszubildende, Familienangehörige und Personen mit besonders niedrigem Einkommen kann der Vorstand auf Antrag und nach Prüfung einen geringeren Beitrag festsetzen.
6. Organe der ArGe
Die Organe der ArGe sind die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung, der Vorstand.
7. Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
7.1 Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor Durchführung bei Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief an alle Mitglieder oder in der Mitgliederzeitschrift Privatpost.
7.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Form einberufen, wenn diese von mindestens 20% der nach 7.4 stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird oder Ereignisse den Vorstand veranlassen, notwendige Beschlüsse herbeizuführen.
7.3 Es ist den Mitgliedern freigestellt, Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung mit entsprechender Begründung einzureichen; diese müssen spätestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
7.4 In der Versammlung stimmberechtigt sind alle ordentlichen, außerordentlichen, jugendlichen und Ehren-Mitglieder, jedes Mitglied hat einen Stimme. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können aber an der Aussprache teilnehmen.
7.4.1 Schriftliche Abstimmung und Abstimmung mit schriftlicher Vollmacht sind zulässig. Schriftliche Stimme und Vollmacht für die Stimmabgabe unter Benennung des Vertreters sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden der ArGe zugegangen sein.. Bevollmächtigte sind verpflichtet, nach den ihnen ergangenen Weisungen abzustimmen. Der Vorsitzende ist berechtigt, ihm übertragene Stimmrechtsvollmachten weiter zu übertragen.
7.5 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und nach 7.4.1 vertretenen Mitglieder durch Handaufheben bzw. Nennung der vertretenden Mitglieder getroffen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder in Vertretung abstimmenden Mitglieder beschlußfähig.
7.6 Die Jahreshauptversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer entgegen. Weiterhin sind fällige Wahlen bzw. Nachwahlen der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer vorzunehmen. Nach entsprechender Aussprache erfolgen Beschlußfassungen über Anträge und Vorlagen.
7.7 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei der Wahl des Vorsitzenden übernimmt der Alterspräsident die Versammlungsleitung. Der Alterspräsident muß nicht unbedingt das älteste der anwesenden Mitglieder sein.
7.8 Über das Ergebnis der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muß die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse beinhalten und die Zustimmung der Vorstandsmitglieder haben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in der nächsten Privatpost zur Kenntnis zu geben.
8. Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Weitere Vorstandsmitglieder sind der Schriftführer, der Sachbearbeiter Archiv und Öffentlichkeitsarbeit, sowie weitere ggf. benötigte Vorstandsmitglieder für sonstige Aufgaben. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Vorstandsmitglieder können vom geschäftsführenden Vorstand ernannt ggf. von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
Dem Vorstand obliegt es:
– die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen,
– über die Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Festlegungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verfügen,
– die nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Der 1.Vorsitzende vertritt die ArGe allein, der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
9. Kassenprüfer
9.1 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Buchungen, Kassenbelege, die Jahresabrechnung und den Kassenbestand mindestens vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung durch die zwei gewählten Kassenprüfer erfolgt hinsichtlich der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit sowie Angemessenheit der Ausgaben. Die Kassenprüfer haben sich zur Entlastung des Vorstands zu äußern und der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
9.2 Bei jeder Jahreshauptversammlung muß mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden, der dieses Amt in der ArGe in den letzten zwei Jahren nicht ausgeübt hat; er kann für die Zeit von höchstens zwei Geschäftsjahren gewählt werden.
9.3 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, können jedoch ohne Stimmberechtigung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
10. Druckschriften
10.1 Die unter 2.5 genannten Druckschriften werden allen Mitgliedern überreicht oder übersandt. Die Kosten sind im allgemeinen durch den Jahresbeitrag abgegolten. In Ausnahmefällen können Druckschriften erstellt werden, die nur nach zusätzlicher Kostenerstattung der Besteller abgegeben werden. Nichtmitglieder können die Veröffentlichungen gegen Bezahlung des jeweils festgesetzten Preises beziehen.
10.2 Bei Veröffentlichungen in den Druckschriften der ArGe geht das Urheberecht des Verfassers für die einmalige Veröffentlichung auf die ArGe über, die als Herausgeber handelt.
11. Vermögen der ArGe
11.1 Einnahmen der ArGe sind die Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühren, Erlöse aus dem Verkauf der Druckschriften, Urheberrechtsgebühren und Spenden.
11.2 Für größere geplante Druckschriften können Rücklagen gebildet werden.
11.3 Im Falle der Auflösung der ArGe fallen alle der ArGe übertragenen und noch nicht genutzten Urheberrechte automatisch an den Urheber zurück.
Noch vorhandenes Vermögen der ArGe in Form von Büchern und sonstigen Druckschriften gehen gleichrangig in das Eigentum der Philatelistischen Bibliotheken in Berlin, Bonn, Frankfurt/Main, Hamburg und München über. Barvermögen und Bankguthaben werden bei der Auflösung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. für die Jugendarbeit übertragen.
12. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung am 19. Mai 2012 in Kraft.
Berching, 19. Mai 2012 20 anwesende und 5 vertretene Mitglieder[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_btn title=“Die Satzung ist hier als Download erhältlich.“ color=“blue“ align=“center“][/vc_column][/vc_row]